Rechtsformen-Steckbrief – Teil 4: die OHG

Steckbrief OHG

Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) gilt als Formkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Für sie gelten daher die Sonderregeln des Handelsrechts. Die Gesellschafter einer OHG verfolgen dabei immer den gleichen Zweck: den Betrieb eines Handelsgewerbes. Der folgende Steckbrief verrät in Kürze, was die OHG, die in der gegenwärtigen Praxis eher eine Nischenrolle einnimmt, sonst noch ausmacht.

Gesellschaftsform: Personengesellschaft, Handelsgesellschaft

Rechtsgrundlagen: HGB, BGB

Bezeichnung (Firma): Namen von Gesellschaftern / Sachbezeichnung / Fantasiename + offene Handelsgesellschaft / OHG / oHG

  • Muss Unterscheidungskraft besitzen
  • Darf nicht irreführen

 

Zahl der Gründungsgesellschafter: mindestens zwei natürliche oder (evtl.) juristische Personen

Grundkapital: kein Mindestkapital nötig; Anteile werden im Gesellschaftsvertrag festgelegt

Haftung: Gesellschafter haften unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen

  • Ausgeschiedene Gesellschafter haften bis zu fünf Jahre nach ihrem Austritt für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten

 

Gesellschaftsvertrag: muss nur in besonderen Fällen notariell beurkundet werden (z.B. bei Einbringung eines Grundstückes)

  • Formfrei, sollte aber schriftlich verfasst werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten
  • Verpflichtender Inhalt: Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks, Vereinbarung über gemeinschaftliches Auftreten nach außen
  • Weitere Inhalte: Bezeichnung des Unternehmens (Firma), Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, Gewinn- und Verlustverteilung, Regelungen zu Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern, eingebrachtes Kapital, Schlichtungsklausel, Beendigung der OHG

 

Geschäftsführung: wird in der Regel von den Gesellschaftern übernommen

  • Sie üben die Geschäftsführung gemeinschaftlich aus
  • Sind aber zur Einzelgeschäftsführung und -vertretung berechtigt

 

Rechtsstellung: Die OHG besitzt zwar eine Rechtspersönlichkeit, d.h. kann:

  • Vor Gericht klagen und verklagt werden
  • Rechte und Eigentum erwerben
  • Verbindlichkeiten eingehen
  • Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein
  • Ein Insolvenzverfahren durchführen

 

Eintragung ins Handelsregister: Anmeldung muss vor oder direkt nach Beginn der Geschäftstätigkeit durch alle Gesellschafter geschehen

  • Inhalt der Anmeldung: Daten zu den Gesellschaftern, Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft,
  • Anmeldung muss vom Notar beglaubigt werden

 

Gründungskosten: Kosten für Berater, Anwalt, Gewerbeanmeldung, Registereintrag, Notar

Buchführung: zur doppelten Buchführung verpflichtet; muss Jahresabschluss anfertigen, aber nicht veröffentlichen

Steuern:

  • Ertragsteuern: es gilt das Transparenzprinzip und die zweistufige Gewinnermittlung, d.h.
    • die oHG ist weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt
    • Einkommensermittlung auf Gesellschaftsebene, aber Zurechnung der Einkünfte auf Gesellschafterebene (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer) – gesonderte und einheitliche Feststellung
    • Gesellschafter sind Mitunternehmer
  • Gewerbesteuer:
    • oHG ist Gewerbesteuersubjekt
    • auf Ebene der Gesellschafter ist die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer möglich (nur natürliche Personen)
  • Umsatzsteuer

 

Auflösung einer OHG, wenn:

  • Beschluss der Gesellschafter
  • Eröffnung Insolvenzverfahren
  • Nach Zeitablauf

 

Sie möchten mehr über die Rechtsform OHG erfahren oder selbst eine gründen? Unsere Expertin Ramona Olenizak hilft Ihnen weiter.