Wegen der Bedrohung durch Corona hat der Staat einen umfassenden Schutzschirm für Unternehmen auf den Weg gebracht. Dieser enthält auch Lockerungen beim Kurzarbeitergeld. Sie sollen helfen, Betriebe zu unterstützen und massenhafte Entlassungen verhindern. Doch das Kurzarbeitergeld ist nicht nur ein Rettungsanker für viele Mittelständler und deren Beschäftigte. Es wirft auch eine ganze Reihe von Fragen auf. Hier haben unsere Experten einmal die wichtigsten kurz und knapp für Sie beantwortet.
Aufgrund wegbrechender Aufträge oder wegen Lieferengpässen, kann derzeit das Personal in vielen Unternehmen nicht mehr ausreichend beschäftigt werden. Außerdem stehen oft weniger Einnahmen zur Verfügung. Deshalb springt hier der Staat ein und übernimmt 60 Prozent des bisherigen Nettolohns bei kinderlosen Mitarbeitern. Hat ein Arbeitnehmer ein oder mehrere Kinder, bekommt er 67 Prozent seines Lohns. Im Zuge von Corona wurde die Bezugsdauer für diesen staatlichen Zuschuss auf maximal zwei Jahre verlängert. Mit dem Zahlen des Kurzarbeitergeldes will man massive betriebsbedingte Kündigungen bei den Unternehmen und damit Massenarbeitslosigkeit infolge von Corona verhindern. Die Prognose der Regierung bisher: Man werde in weit über zwei Millionen Fällen Kurzarbeitergeld zahlen müssen.
Die Geschäftsführung kann Kurzarbeit beantragen, wenn mindestens für zehn Prozent der Beschäftigten nicht mehr ausreichend Arbeit vorhanden ist. Erstmalig haben dabei auch Firmen aus der Leiharbeits-Branche Anspruch auf das Geld. Der Staat übernimmt im Rahmen der gelockerten Regelung nicht nur das Kurzarbeitergeld, sondern auch die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialabgaben. Immer beachten: Kurzarbeitergeld wird nur für arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigte gezahlt.
Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss im Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt, bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Der eigentliche Erstattungs- oder Leistungsantrag wird mit der Lohnabrechnung erstellt. Er ist mit der Unterschrift des Arbeitgebers bei der zuständigen Arbeitsagentur einzureichen. Da die Behörden derzeit für Besucher geschlossen sind, müssen alle Anträge über Internet oder Briefverkehr geregelt werden. Doch die Arbeitsagenturen haben auf die außergewöhnliche Situation reagiert: ihre Arbeitszeiten verändert und Personal in kritische Abteilungen versetzt. Somit kann über die Anträge in den meisten Fällen innerhalb von 14 Tagen entschieden werden.
Die eigentliche Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt nicht im Voraus, sondern nachträglich. In der Regel in dem Folgemonat nach der Antragstellung. Das heißt, der Arbeitgeber geht erst einmal in Vorkasse und zahlt das Kurzarbeitergeld an die betroffenen Arbeitnehmer. Der Betrieb erhält das Geld einschließlich der darauf entfallenden Beträge für die Sozialversicherung später nach Einreichen des Leistungsantrages zurückerstattet. den Lohn für seine kürzer Beschäftigten erst einmal selbst tragen muss und diesen dann im Nachhinein erstattet bekommt. Nicht vergessen: Als Nachweis für die Lohnabrechnung müssen während der Kurzarbeit Arbeitszeitaufzeichnungen für die Angestellten gemacht werden. Damit sollen Arbeits- und Ausfallstunden erfasst werden.
Die Corona-Pandemie hat Betriebe branchenübergreifend ausgebremst. Es gibt jedoch einige Bereiche, die besonders stark betroffen sind. Dazu zählen unter anderem Einzelhändler, Veranstalter, Gastronomen, Maschinenbauer und Autozulieferer. Letztere waren oft bereits vor Corona durch einen umfassenden Strukturwandel geschwächt. Logistik, Lebensmittel- und Onlinehandel sind derzeit noch weniger stark betroffen. Dies kann sich aber je nach Dauer der Krise ändern.
Unternehmen sind selbstverständlich nicht verpflichtet, nur die 60 oder 67 Prozent des Nettolohns zu zahlen, die der Staat auch zurückerstattet. Sie können aus eigenen Mitteln auch einen höheren Teil des Nettolohns zahlen. Man spricht in diesem Fall von sogenannten Aufstockungen. Bis zur Höhe von 80 Prozent des ausgefallenen Nettoentgeltes sind diese sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Wird auf 100 Prozent aufgestockt, sind für 20 Prozent davon sowohl Steuern als auch Sozialabgaben fällig. Aufstockungen obliegen dabei nicht immer dem guten Willen der Geschäftsführung: In manchen Branchen sind Aufstockungen auch über die die Tarifverträge geregelt.
Nein. Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss der Arbeitgeber mit dem Antrag bei der Arbeitsagentur auch die schriftlichen Einwilligungen der jeweiligen Angestellten einreichen. In kleineren Betrieben muss sich die Geschäftsleitung das Ok meist von allen Mitarbeitern einzeln einholen. Existiert jedoch ein Betriebsrat, kann das Beschaffen von Einwilligungen auch mit ihm Koordiniert werden.
Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie auf diesem Leitfaden, den unsere Experten für Sie zusammengestellt haben. Neben detaillierten Beispielen enthält er auch Mustervorlagen für die oben erwähnte Einverständniserklärung der Arbeitnehmer. Informieren können Sie sich darüber hinaus auch auf dieser Sonderseite der Bundesagentur für Arbeit.
Selbstverständlich stehen unsere Experten in Sachen Lohn auch persönlich für Ihre dringenden Fragen bereit.
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