Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) gilt als Formkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Für sie gelten daher die Sonderregeln des Handelsrechts. Die Gesellschafter einer OHG verfolgen dabei immer den gleichen Zweck: den Betrieb eines Handelsgewerbes. Der folgende Steckbrief verrät in Kürze, was die OHG, die in der gegenwärtigen Praxis eher eine Nischenrolle einnimmt, sonst noch ausmacht.
Gesellschaftsform: Personengesellschaft, Handelsgesellschaft
Rechtsgrundlagen: HGB, BGB
Bezeichnung (Firma): Namen von Gesellschaftern / Sachbezeichnung / Fantasiename + offene Handelsgesellschaft / OHG / oHG
- Muss Unterscheidungskraft besitzen
- Darf nicht irreführen
Zahl der Gründungsgesellschafter: mindestens zwei natürliche oder (evtl.) juristische Personen
Grundkapital: kein Mindestkapital nötig; Anteile werden im Gesellschaftsvertrag festgelegt
Haftung: Gesellschafter haften unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen
- Ausgeschiedene Gesellschafter haften bis zu fünf Jahre nach ihrem Austritt für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten
Gesellschaftsvertrag: muss nur in besonderen Fällen notariell beurkundet werden (z.B. bei Einbringung eines Grundstückes)
- Formfrei, sollte aber schriftlich verfasst werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten
- Verpflichtender Inhalt: Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks, Vereinbarung über gemeinschaftliches Auftreten nach außen
- Weitere Inhalte: Bezeichnung des Unternehmens (Firma), Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, Gewinn- und Verlustverteilung, Regelungen zu Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern, eingebrachtes Kapital, Schlichtungsklausel, Beendigung der OHG
Geschäftsführung: wird in der Regel von den Gesellschaftern übernommen
- Sie üben die Geschäftsführung gemeinschaftlich aus
- Sind aber zur Einzelgeschäftsführung und -vertretung berechtigt
Rechtsstellung: Die OHG besitzt zwar eine Rechtspersönlichkeit, d.h. kann:
- Vor Gericht klagen und verklagt werden
- Rechte und Eigentum erwerben
- Verbindlichkeiten eingehen
- Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein
- Ein Insolvenzverfahren durchführen
Eintragung ins Handelsregister: Anmeldung muss vor oder direkt nach Beginn der Geschäftstätigkeit durch alle Gesellschafter geschehen
- Inhalt der Anmeldung: Daten zu den Gesellschaftern, Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft,
- Anmeldung muss vom Notar beglaubigt werden
Gründungskosten: Kosten für Berater, Anwalt, Gewerbeanmeldung, Registereintrag, Notar
Buchführung: zur doppelten Buchführung verpflichtet; muss Jahresabschluss anfertigen, aber nicht veröffentlichen
Steuern:
- Ertragsteuern: es gilt das Transparenzprinzip und die zweistufige Gewinnermittlung, d.h.
- die oHG ist weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt
- Einkommensermittlung auf Gesellschaftsebene, aber Zurechnung der Einkünfte auf Gesellschafterebene (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer) – gesonderte und einheitliche Feststellung
- Gesellschafter sind Mitunternehmer
- Gewerbesteuer:
- oHG ist Gewerbesteuersubjekt
- auf Ebene der Gesellschafter ist die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer möglich (nur natürliche Personen)
- Umsatzsteuer
Auflösung einer OHG, wenn:
- Beschluss der Gesellschafter
- Eröffnung Insolvenzverfahren
- Nach Zeitablauf
Sie möchten mehr über die Rechtsform OHG erfahren oder selbst eine gründen? Unsere Expertin Ramona Olenizak hilft Ihnen weiter.
