Rechtsformen-Steckbrief – Teil 2: die GbR

Rechtsform GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – kurz: GbR – ist eine Rechtform für Gewerbetreibende und Freiberufler. Sie wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt und daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Hauptgrund für den Zusammenschluss von Personen zu einer GbR ist die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

Gesellschaftsform: Personengesellschaft; keine juristische Person

Rechtsgrundlagen: BGB

Bezeichnung: (Vornamen und) Namen der Gesellschafter + GbR; zusätzlich möglich: Tätigkeitsfeld, Fantasiename

Zahl der Gründungsgesellschafter: mindestens zwei Gründer; Gesellschafter sind in der Regel auch Geschäftsführer; mindestens einer der Gründer muss eine natürliche Person sein

Mindeststammkapital: nicht erforderlich

Haftung: Gesellschafter haften mit dem Geschäfts- und Privatvermögen in unbegrenzter Höhe

Rechtsfähigkeit: seit Januar 2024 entsteht eine GbR erst, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt; spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister

  • Ist parteifähig: kann klagen und verklagt werden

Eintrag ins Gesellschaftsregister: nicht verpflichtend

  • Freiwillige Eintragung verpflichtet zum Führen der Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. eGbR

Gesellschaftsvertrag: mündliche gegenseitige Absichtserklärung meist rechtlich ausreichend, Verschriftlichung aber ratsam

  • Grundsätzliche Inhalte: Name der Gesellschaft, Sitz, Geschäftszweck, Namen der Gesellschafter, Geschäftsführung, Vertretungsrechte, Gewinnverwendung, Haftungsregelungen, Privatentnahmen, Verteilung von Gewinnen und Verlusten, Verkauf oder Abtretung von Gesellschaftsanteilen

Eintrag ins Handelsregister: nicht möglich

Gewerbeanmeldung: bei einer gewerblichen Tätigkeit müssen sich alle Gesellschafter beim zuständigen Gewerbeamt anmelden

  • Gründet ein Freiberufler mit einem Gewerbetreibenden eine GbR, wird er als Gewerbetreibender eingestuft
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt ausreichend

Steuerliche Erfassung: Anmeldung beim zuständigen Finanzamt; Erhalt der Steuernummer

  • Notwendige Unterlagen: Personalausweise, ausgefüllter Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Personengesellschaften/-gemeinschaften, Kopie des Gesellschaftsvertrags (falls vorhanden)

Gründungskosten: u. a. für Anwalt, Notar, Berater; Gebühren für GbR-Anmeldung (von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich)

Buchführung: einfache Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung ausreichend; bei über 600.000 Euro Umsatz handelsrechtliche Bilanz notwendig

Gehalt der Gesellschafter: Gesellschafter erhalten ihr Einkommen aus den Gewinnen durch Privatentnahmen (regelmäßige Auszahlungen, einmalige Entnahmen, Nutzung von Mitteln, Waren oder Inventar zu privaten Zwecken)

Steuern:

  • Einkommensteuer:
    • GbR: nicht steuerpflichtig
    • Gesellschafter: Privatentnahmen und Gewinnanteile müssen versteuert werden; individueller Steuersatz
  • Gewerbesteuer bei Gewerbetreibenden: auf Erträge über 24.500 Euro pro Jahr
  • Körperschaftsteuer
  • Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen; es sei denn es wurden Kleinunternehmerregelungen getroffen
  • Umsatzsteuervoranmeldung: verpflichtend, außer für Kleinunternehmer
    • Innerhalb der ersten zwei Jahre: monatlich
    • Ab dem dritten Jahr: je nach Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast monatlich oder vierteljährlich

Auflösung einer GbR: Wenn keine speziellen Regelungen im Vertrag festgelegt wurden, endet die GbR mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters automatisch

  • Mögliche Gründe: Erreichen oder Unmöglichwerden des Unternehmenszwecks, Tod/Insolvenz/Vertragskündigung eines Gesellschafters

 

Sie wollen gründen und möchten sich über die GbR oder andere Rechtsformen näher informieren? Wenden Sie sich gern an unsere Expertin Ramona Olenizak.