Wann genau liegt ein Betriebsübergang vor? Diese Frage stellt sich regelmäßig im Kontext von Unternehmensverkäufen. Im Zusammenhang mit einem Asset Deal sind damit ernstzunehmende arbeitsrechtliche Pflichten und Risiken verbunden. Was genau es damit auf sich hat, erklärt unser Beitrag.
Bei einem Asset Deal wird nicht die gesamte Firma als Einheit übertragen, sondern nur einzelne Vermögenswerte oder Unternehmensteile. Geht dabei eine wirtschaftliche Einheit über, greift § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches – mit weitreichenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Doch was heißt das konkret?
Wenn durch die Übernahme von Assets wie Verträgen, Gebäuden, Maschinen, Material, Transportmitteln, Patenten, Know-how und Ähnlichem eine wirtschaftliche Einheit weiterbesteht, dann kommt es in der Praxis regelmäßig zu einem Betriebsübergang. Werden also offensichtliche Strukturen, Arbeitsprozesse oder Kundenbeziehungen übernommen und weitergeführt, liegt ein Betriebsübergang im Sinne des erwähnten BGB-Paragrafen vor.
In der Praxis ist es in manchen Fällen allerdings gar nicht so einfach, zu bestimmen, ob eine wirtschaftliche Einheit übergeht. Deshalb erfordert ein solcher Fall stets eine individuelle Prüfung. Kommt der Übergang jedoch zustande, hat er …
Weitreichende Folgen für bestehende Arbeitsverhältnisse
Ein Betriebsübergang sorgt automatisch für den Übergang aller zum Zeitpunkt des Unternehmenskaufs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Ebenso bleiben die vertraglichen Rechte und Pflichten bestehen. Achtung: Das gilt ganz unabhängig davon, ob die Arbeitsverträge der Beschäftigten im Kaufvertrag des Asset Deals überhaupt erwähnt werden. Zudem dürfen allein wegen des Betriebsübergangs keine Kündigungen vollzogen werden. Käufer sollten dies frühzeitig bedenken, wenn sie die Kosten und langfristigen Auswirkungen eines Asset Deals kalkulieren: Neben Vermögenswerten und Verträgen übernehmen sie häufig auch das bestehende Personal mit.
Informationspflicht und Widerspruch
Arbeitnehmer haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats zu widersprechen, sie verbleiben dann beim alten Arbeitgeber. Was in der Praxis dann häufig auf eine spätere betriebsbedingte Kündigung durch diesen oder eine Versetzung hinausläuft.
Kommt der Betriebsübergang zustande, müssen die betroffenen Mitarbeiter schriftlich informiert werden. Das hat umfassend und korrekt zu erfolgen, sonst drohen erhebliche Verzögerungen für den Erwerbsprozess oder rechtliche Konsequenzen.
Käufer kommen für offene Ansprüche auf
Auch die Haftung ist ein zentrales Thema beim Betriebsübergang: Der Erwerber haftet für alle Verpflichtungen, die mit den übergehenden Arbeitsverhältnissen verbunden sind. Dazu gehören etwa offene Urlaubsansprüche, Überstunden oder die betriebliche Altersversorgung. Daneben bleibt aber auch der Verkäufer mit in der Haftung – zum Beispiel für Entgeltforderungen, die vor dem Übergang entstanden sind und später fällig werden.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Kommt ein Betriebsübergang zustande, werden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ebenfalls mit übernommen – sofern der Erwerber nicht bereits tarifgebunden ist und die Beschäftigten dadurch nicht schlechter gestellt werden. Änderungen zu Ungunsten der Beschäftigten sind erst ein Jahr nach dem Übergang zulässig.
Dies alles dürfte deutlich zeigen, wie weit die Konsequenzen eines Betriebsübergangs infolge eines Asset Deals sein können. Das macht eine umsichtige und detaillierte – auch arbeitsrechtliche – Chancen-Risiken-Prüfung bei derartigen Verkaufsabsichten unerlässlich.
Sie möchten sich bei der Planung eines Asset Deals absichern und mögliche Konsequenzen umfassend einschätzen können? Sprechen Sie gern mit unserem Experten. Für alle arbeitsrechtlichen Implikationen wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt mit entsprechender Expertise.