Was muss in den Unternehmensnamen?

Dos and Don’ts beim Unternehmensnamen

Jedes Unternehmen braucht einen Namen. Während einige angehende Inhaber dabei schon lange vor der Gründung etwas Griffiges im Kopf haben, beginnt für andere das große Grübeln – Kreativität auf Knopfdruck ist selten einfach. Aber Achtung: Ein Unternehmensname sollte und darf oft auch nicht willkürlich gewählt werden. Was hierbei beachtet werden muss, erfahren Sie im Beitrag.

Der Unternehmensname ist das Aushängeschild eines Betriebs. Er erscheint überall: auf Geschäftsverträgen, Visitenkarten, der Website, in Pressemitteilungen, E-Mail-Signaturen und am Klingelschild. Ein beliebiger oder ungünstig gewählter Name kann daher schnell zum Nachteil beim Imageaufbau werden.

Übrigens: Laut Handelsgesetzbuch ist die „Firma“ eines Kaufmanns der Name, unter dem das Geschäft betrieben und die Unterschrift abgegeben wird.

Ein guter Unternehmensname sollte:

  • Eindeutig, einprägsam, leicht auszusprechen und erweiterbar sein
  • Unverwechselbarkeit bieten – besonders im Vergleich zu bestehenden Firmen am selben Ort
  • Zum Unternehmen passen; Ausnahmen bestätigen aber die Regel – siehe etwa Apple
  • Nicht in die Irre führen: Zusätze wie „Institut“, „Zentrum“ oder „Akademie“ sind nicht ohne Weiteres zulässig und können rechtlich problematisch sein.
  • International verständlich sein – sinnvoll bei potenzieller Expansion in der Zukunft
  • Nicht an bestimmte Produktlinien oder Firmenstandorte gebunden sein: beides kann sich ändern
  • Keine reinen Oberbegriffe oder Branchenbezeichnungen beinhalten
  • Nicht nur aus Abkürzungen bestehen

 

Wichtig: Der Name darf nicht gegen bestehende Marken- oder Namensrechte verstoßen. Wer wissen- oder versehentlich einen geschützten Namen verwendet, riskiert teure Rechtsstreitigkeiten. Daher sollte der gewählte Name gründlich geprüft werden: im Handelsregister, bei der Industrie- und Handelskammer oder in der Markendatenbank des Deutschen Patent- und Markenamts. Unternehmer sollten im Zweifel immer ihren in diesem Gebiet bewanderten Rechtsanwalt hinzuziehen.

 

Die Auswirkungen der Rechtsform

Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Vorgaben für den Unternehmensnamen. So haben Kapitalgesellschaften und weitere im Handelsregister eingetragene Betriebe – zum Beispiel GmbH, AG, oHG, GmbH & Co. KG – bei der Namenswahl relativ viel Freiheit. Erlaubt sind:

  • Sachnamen: Klartext Büroservice KG
  • Personennamen: Max Muster Steuerberatung GmbH & Co. KG
  • Fantasienamen: Trivexa AG
  • Mischformen: Klarblick Consulting Muster GmbH

Gewerbetreibende und Freiberufler ohne Handelsregistereintrag sind dagegen verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit ihrem Vor- und Zunamen aufzutreten. Zusätzliche Begriffe oder Fantasienamen sind erlaubt. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen neben möglichen Sach- und Fantasienamen die vollständigen Namen aller Gesellschafter im Namen aufgeführt werden.

 

Wichtig: Egal, ob GmbH, AG oder oHG – die Rechtsform muss stets Bestandteil des Unternehmensnamens sein, um die Geschäfts- und Haftungsverhältnisse ersichtlich zu machen. Zum Beispiel bei der GmbH:

  • XY GmbH
  • X Gesellschaft Y mbH
  • XY Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

Das kann bei der Namensfindung helfen

Den Namen des eigenen Unternehmens festzuzurren, ist oftmals nicht leicht. Helfen können Überlegungen zum Ziel und Gegenstand des zu gründenden Betriebs, dessen angestrebte Zielgruppe sowie ein Blick auf den Wettbewerb und den Markt: Was soll das Unternehmen erreichen? Was ist das Alleinstellungsmerkmal? Welche Erwartungen sollen mit dem Namen bei der Zielgruppe geweckt werden? Wie heißen Wettbewerber – was funktioniert am Markt?

Darüber hinaus können Namensgeneratoren im Netz eine erste Inspiration bieten – doch auch hier gilt: immer gründlich selbst prüfen.

 

Sie haben Fragen zum Thema oder benötigen Unterstützung bei der Unternehmensgründung? Dann wenden Sie sich gern an unsere Expertin Ramona Olenizak.